Neue Vergaberegeln 2026: Mehr Verantwortung bei Direktvergaben

Direktvergabe heißt nicht, dass ein Angebot reicht!

Mit März 2026 gelten die wesentlichen Bestimmungen der Vergaberechtsnovelle 2026 in der Praxis der Gemeinden. Die Änderungen betreffen auch St. Veit an der Gölsen unmittelbar, insbesondere im Bereich der Direktvergaben bis 200.000 Euro, also genau dort, wo der Großteil kommunaler Aufträge vergeben wird.

Mandatare der Bürgerliste St. Veit Miteinander haben am 24.01.2026 eine vertiefende Schulung zum Vergaberecht besucht. Referent war Rechtsanwalt Mag. Harald Küchli von der Kanzlei Thurin Küchli Partner Rechtsanwälte GmbH. Organisiert wurde die Schulung durch den Gemeindevertreterverband Gemeinschaft der Bürgervertreter in NÖ (GVV GdB). Ziel war es, die neue Rechtslage fundiert zu analysieren und die Auswirkungen auf unsere Gemeinde sachlich zu bewerten.

Was ändert sich 2026?

Die Novelle bringt höhere Schwellenwerte und in manchen Bereichen Vereinfachungen. Direktvergaben bleiben weiterhin zulässig.

Entscheidend ist jedoch:
Die Pflicht zu Wettbewerb, Transparenz und Dokumentation bleibt unverändert bestehen und wird in manchen Punkten sogar präzisiert.

Die neue Rechtslage macht deutlich:
Verfahren mögen einfacher werden, die Verantwortung wird nicht geringer.

Direktvergabe heißt nicht: Ein Angebot reicht

Ein zentraler Punkt der Novelle betrifft die Praxis der Direktvergabe.
Gerade im Bereich zwischen 50.000 und 200.000 Euro ist die Direktvergabe für Gemeinden ein häufig genutztes Instrument. Neu bzw. klarer hervorgehoben wird jedoch:

  • Ab einem Auftragswert von 50.000 Euro muss sich die Gemeinde grundsätzlich um mehrere Angebote oder Preisauskünfte bemühen.
  • „Gute Erfahrung“ mit einem Unternehmen allein ist kein sachlicher Grund, auf Wettbewerb zu verzichten.
  • Dieses Bemühen ist zu dokumentieren.
  • Auch bei nur einem eingelangten Angebot ist die Preisangemessenheit zu prüfen.

Das sogenannte „Ein-Angebot-Problem“ ist in vielen Gemeinden bekannt. Auch in St. Veit war in der Vergangenheit zu beobachten, dass Direktvergaben regelmäßig auf Basis nur eines Angebotes abgewickelt wurden.

Die Novelle setzt hier einen klaren Maßstab:
Ein Angebot ist kein Wettbewerb.

Neue Bekanntgabepflicht über 50.000 Euro

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Transparenz nach der Vergabe.

Künftig müssen auch Gemeinden jeden vergebenen Auftrag bekanntgeben, wenn der Auftragswert 50.000 Euro überschreitet. Die Bekanntgabe hat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.

Das bedeutet:

  • Zuschläge über 50.000 Euro werden öffentlich nachvollziehbar.
  • Die Daten werden strukturiert veröffentlicht.
  • Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht können verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Damit bleiben Direktvergaben zwar möglich, sie bleiben aber nicht mehr unsichtbar.

Im Zusammenhang damit wird die Struktur der österreichischen Bekanntmachungen stärker an die europäischen eForms angeglichen. Die Daten werden standardisiert und maschinenlesbar veröffentlicht. Dadurch steigt die Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Vergaben deutlich.

Transparenz wird nicht mehr nur durch Akteneinsicht hergestellt, sondern systematisch durch Veröffentlichung.

Typische Fehlerquellen in der Gemeindepraxis

Gerade im kommunalen Alltag liegen die größten Risiken nicht in großen EU-Verfahren, sondern im Bereich der häufigen kleineren und mittleren Aufträge.

Auftragswertschätzung
Der Auftragswert ist korrekt zu schätzen:

  • ohne Umsatzsteuer
  • inklusive aller Optionen
  • unter Berücksichtigung der gesamten Laufzeit
  • ohne künstliche Aufsplittung

Fehler bei der Schätzung können zur Wahl eines falschen Verfahrens führen.

Preisangemessenheit
Auch wenn nur ein Angebot vorliegt, ist zu prüfen:

  • Ist der Preis marktüblich?
  • Gibt es Vergleichswerte?
  • Ist die Kalkulation plausibel?

Diese Prüfung ist zu dokumentieren.
Ein bloßes Vorliegen eines Angebotes ersetzt keine Preisprüfung.

Interessenkonflikte
Gerade in kleineren Gemeinden bestehen häufig persönliche oder wirtschaftliche Naheverhältnisse.

Die Gemeinde muss sicherstellen, dass keine Befangenheit oder Interessenkonflikte das Verfahren beeinflussen. Transparente Entscheidungsabläufe und klare Dokumentation sind hier unerlässlich.

Fördermittel
Viele kommunale Projekte werden durch Landes-, Bundes- oder EU-Mittel gefördert.

Vergaberechtliche Fehler können in solchen Fällen zu Förderkürzungen oder Rückforderungen führen. Die Einhaltung des Vergaberechts ist daher nicht nur eine Formalität, sondern auch finanzielle Absicherung der Gemeinde.

Worauf wir künftig besonders achten werden

Die Novelle gibt klare Leitlinien vor. Als Bürgerliste werden wir insbesondere prüfen:

  • Wurde der Auftragswert korrekt ermittelt?
  • Wurde bei Direktvergaben über 50.000 Euro ernsthaft versucht, mehrere Angebote einzuholen?
  • Ist die Preisangemessenheit nachvollziehbar geprüft?
  • Liegt ein vollständiger Vergabevermerk vor?
  • Wurde die gesetzliche Bekanntgabepflicht eingehalten?

Saubere Verfahren schützen nicht nur das Budget, sondern auch den Bürgermeister, den Gemeindevorstand und die Gemeinderäte.